Die verbreitetste Fehlannahme beim Wegzug lautet, man werde erst nach 183 Tagen im neuen Land steuerpflichtig. Für Österreich stimmt das nicht: Bereits ein Wohnsitz begründet die unbeschränkte Steuerpflicht - und die erfasst grundsätzlich das gesamte Welteinkommen, nicht nur das, was im Land verdient wird.
Zwei Wege in die unbeschränkte Steuerpflicht
Der erste Weg ist der Wohnsitz. Er liegt vor, wenn jemand über eine Wohnung verfügt und sie unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er sie beibehalten und benutzen wird. Eine Mindestaufenthaltsdauer verlangt das nicht.
Der zweite Weg ist der gewöhnliche Aufenthalt, der bei mehr als 183 Tagen im Kalenderjahr angenommen wird. Er greift auch dann, wenn keine eigene Wohnung besteht - etwa bei längeren Hotelaufenthalten.
Wer nach Österreich zieht, erfüllt in aller Regel schon am Einzugstag die erste Voraussetzung. Ab dann erfasst Österreich das Welteinkommen: deutsche Mieteinnahmen, Kapitalerträge, Betriebspensionen.
Wenn beide Staaten zugreifen
Behalten Sie die deutsche Wohnung, sind Sie dort ebenfalls unbeschränkt steuerpflichtig. Beide Staaten hätten dann Zugriff auf dieselben Einkünfte. Für diesen Fall bestimmt Artikel 4 Absatz 2 des Doppelbesteuerungsabkommens eine Rangfolge:
- Ständige Wohnstätte. Wer nur in einem Staat eine hat, ist dort ansässig.
- Mittelpunkt der Lebensinteressen. Bei Wohnstätten in beiden Staaten entscheidet, zu welchem die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen.
- Gewöhnlicher Aufenthalt, wenn sich der Mittelpunkt nicht bestimmen lässt.
- Staatsangehörigkeit als letztes Kriterium.
Der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist keine Formel. Beurteilt wird eine Gesamtschau: wo die Familie lebt, wo das Vermögen liegt, wo die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, wo die sozialen Bindungen sind. Wer die deutsche Wohnung behält und regelmäßig zurückkehrt, muss damit rechnen, dass die Frage strittig wird - und dass sie im Zweifel Jahre später aufgerollt wird.
Ansässigkeit ist nicht gleich Besteuerungsrecht
Auch wenn Österreich der Ansässigkeitsstaat ist, darf Deutschland bestimmte Einkünfte weiter besteuern. Die gesetzliche Rente etwa bleibt nach Artikel 18 Absatz 2 des Abkommens im Kassenstaat steuerpflichtig, Mieteinkünfte aus einer deutschen Immobilie nach Artikel 6 im Belegenheitsstaat.
Österreich stellt diese Einkünfte frei, darf sie aber beim Steuersatz für das übrige Einkommen berücksichtigen. Welche Einkunftsart wohin fällt, steht auf der Seite zum Doppelbesteuerungsabkommen.
Was vor dem Wegzug zu klären ist
- Wird die deutsche Wohnung aufgegeben oder behalten? Diese eine Entscheidung prägt die gesamte steuerliche Lage.
- Welche Einkunftsarten bestehen? Rente, Betriebspension, Miete, Kapitalerträge und Betriebsstätten werden unterschiedlich behandelt.
- Gibt es stille Reserven? Bei Beteiligungen und Betriebsvermögen kann der Wegzug eigene steuerliche Folgen auslösen - ein Punkt für die Steuerberatung.
- Wann genau erfolgt der Umzug? Ein Wechsel innerhalb des Jahres teilt den Veranlagungszeitraum.
Häufige Fragen
Ab wann bin ich in Österreich steuerpflichtig?
Sobald Sie dort einen Wohnsitz haben oder sich gewöhnlich aufhalten. Der gewöhnliche Aufenthalt wird bei mehr als 183 Tagen im Kalenderjahr angenommen. Beides führt zur unbeschränkten Steuerpflicht, die grundsätzlich das gesamte Welteinkommen erfasst.
Reicht ein Ferienhaus für die Steuerpflicht?
Ein Wohnsitz im steuerlichen Sinn setzt voraus, dass Sie über eine Wohnung verfügen und sie unter Umständen innehaben, die auf ein Beibehalten und Benutzen schließen lassen. Ein Ferienhaus kann diese Voraussetzungen erfüllen. Die Frage gehört vor dem Kauf geklärt, nicht danach.
Was passiert, wenn ich in beiden Ländern einen Wohnsitz habe?
Dann sind Sie nach nationalem Recht in beiden Staaten unbeschränkt steuerpflichtig. Welcher Staat als Ansässigkeitsstaat gilt, entscheidet Artikel 4 Absatz 2 des Doppelbesteuerungsabkommens: zuerst die ständige Wohnstätte, dann der Mittelpunkt der Lebensinteressen, dann der gewöhnliche Aufenthalt, zuletzt die Staatsangehörigkeit.
Was ist der Mittelpunkt der Lebensinteressen?
Der Staat, zu dem die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen. Beurteilt wird das in einer Gesamtschau: wo die Familie lebt, wo Vermögen und Erwerbstätigkeit liegen, wo die sozialen Bindungen sind. Der Meldezettel allein entscheidet nichts.
Muss ich mich in Deutschland abmelden?
Melderechtlich ja, wenn Sie die deutsche Wohnung aufgeben. Steuerlich entscheidend ist aber nicht die Abmeldung, sondern ob Sie in Deutschland weiterhin über eine Wohnung verfügen. Wer die Wohnung behält, bleibt dort unbeschränkt steuerpflichtig - mit allen Folgen für die Ansässigkeitsfrage.
Der nächste Schritt
- Wohnsitzfinanzamt und SteuernummerFinanzOnline des Bundesministeriums für Finanzen
- Steuerberatung mit DE-AT-Erfahrung suchenBehördensuche für die zuständige Stelle
Stand und Quellen
Stand Juli 2026. Die Voraussetzungen der unbeschränkten Steuerpflicht folgen dem österreichischen Einkommensteuergesetz, die Rangfolge der Ansässigkeit dem Abkommen zwischen Deutschland und Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vom 24. August 2000, Artikel 4. Die Beurteilung im Einzelfall hängt von Umständen ab, die eine Übersicht nicht abbilden kann; sie gehört vor dem Wegzug in die Hand einer Steuerberatung mit Erfahrung im deutsch-österreichischen Verhältnis.
